Veranstaltung: | 37. ORDENTLICHE LANDESDELEGIERTENKONFERENZ BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN BRANDENBURG, 16.04.2016, Wittenberge |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
Antragsteller*in: | AG Innerparteiliche Demokratie; Clemens Rostock (KV Oberhavel), Sonja Karas (KV Oberhavel), Till Heyer-Stuffer (KV Potsdam), Marie Schäffer (KV Potsdam), Yvonne Plaul (KV Potsdam-Mittelmark), Heiko Kohl (KV Havelland), Heinz-Herwig Mascher (KV Oberhavel), Mechthild Rünger (KV Potsdam), Sahra Damus (KV Frankfurt/Oder), Simon Zunk (KV Uckermark) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.03.2016, 09:38 |
S12: Urabstimmungsordnung
Antragstext
Urabstimmungsordnung
§ 1 Einleitung
(1) Eine Urabstimmungsinitiative muss folgende Bestandteile enthalten:
- Antragstext
- Anschrift von zwei Vertrauensperspnen (Initiator*innen)
- Name, Anschrift, Kreisverband, Unterschrift von 10 Prozent der Mitglieder von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Brandenburg zum 31.12. des Vorjahres lt.
Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfungsinstituts
(2) Der Urabstimmungsinitiative von Kreisverbänden ist zusätzlich ein von
dem/der ProtokollführerIn unterzeichneter Protokollauszug der Versammlung, auf
der die Unterstützung der Urabstimmungsinitiative durch den Gebietsverband
beschlossen wurde, beizufügen.
§ 2 Antragstext
(1) Der Antragstext muss eine Abstimmungsfrage enthalten, die mit ja, nein oder
Enthaltung beantwortet werden kann. Suggestivfragen sind unzulässig. Für eine
Urwahl nach § 19 Absatz (neu2 – s.o.) der Satzung gilt Paragraf 5.
(2) Urabstimmungsinitiativen, deren Umsetzung in die Autonomie der Kreisverbände
eingreifen würden, deren Inhalte gegen das Parteiengesetz verstoßen sowie
Urabstimmungsinitiativen zum Haushalt des Landesverbandes oder zu
Einzelpositionen des Haushaltes sind unzulässig.
(3) Über eine mögliche Unzulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen entscheidet
das Landesschiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der
Bundespartei, der Landesverbände und der Kreisverbände
§ 3 Informationspflichten der Landesgeschäftsstelle
(1) Über die Unterschriftensammlung zur Einleitung einer Urabstimmungsinitiative
nach § 1 (1) UrabStO ist die Mitgliederbasis innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang des Antragsschreibens in der Landesgeschäftsstelle durch Versendung der
Antragsschrift im Rahmen der regelmäßigen Verteiler zu informieren.
(2) Über die erfolgreiche Einleitung einer Urabstimmungsinitiative ist die
Mitgliederbasis innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der gemäß § 1
vorzulegenden Unterlagen über die Kreisverbände zu informieren.
§ 4 Diskussionsphase
(1) Zwei vom Landesvorstand benannte Mitglieder, die beiden Vertrauenspersonen
Urabstimmungsinitiative und eine von beiden Seiten gemeinsam benannte Person
erstellen einen Reader zu den Inhalten der Urabstimmungsinitiative. Der Reade
soll nicht mehr als acht Din A-4 Seiten (gesetzt) umfassen.
(2) Liegen mehrere Anträge zum selben Inhalt vor, so können die Reader mit
Zustimmung der jeweiligen Vertrauenspersonen zusammengelegt werden.
(3) Der erstellte Reader ist innerhalb von 2 Wochen nach Erstellung digital
allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die Kreisverbände sind aufgefordert
den Inhalt der Urabstimmungsinitiative auf ihren Mitgliederversammlungen zu
behandeln.
(4) Bei einer Urabstimmung über einen Koalitionsvertrag wird dieser statt eines
gesonderten Readers verschickt.
§ 5 Urwahl
(1) Ist der Gegenstand der Urabstimmungsinitiative eine Urwahl nach §19 Absatz
(neu2 – s.o.) der Satzung, so können innerhalb von mindestens zwei Wochen nach
Information der Kreisverbände gemäß § 3 Absatz 2 Bewerbungen auf die zu
entscheidenden Positionen in Textform bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht
werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der
Landesgeschäftsstelle. Bewerben können sich alle Mitglieder, die ein Votum eines
Kreisverbandes vorweisen können. Jeder Kreisverband kann maximal ein Votum für
eine Person vergeben.
(2) Die eingegangenen Bewerbungen werden nach Bewerbungsschluss den
Kreisverbänden in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Diese übernehmen die
Weiterleitung an die Mitglieder.
(3) Sollten weniger oder genau so viele Bewerbungen eingehen, wie zu besetzende
Positionen vorhanden sind, findet eine Urwahl nicht statt.
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§ 6 Durchführung der Urabstimmung
(1) Es ist ein Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder
festzulegen. Dieser muss spätestens zwei Wochen vor der Versendung der
Urabstimmungsunterlagen liegen.
(2) Frühestens nach vier Wochen und spätestens sechs Wochen nach Aussendung der
Reader an die Kreisverbände sind die Urabstimmungsunterlagen an die
stimmberechtigten Mitglieder zu versenden. Bei Urabstimmungen über einen
Koalitionsvertrag können davon abweichend die Urabstimmungsunterlagen gemeinsam
mit dem Koalitionsvertrag versandt werden.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält Urabstimmungsunterlagen mit folgendem
Inhalt:- Abstimmungsformular/Wahlzettel,- Persönliche Versicherung
(4) Das Abstimmungsformular sowie die ausgefüllte persönliche Versicherung sind
bis zum Einsendeschluss zurück zu senden.
(5) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist im Regelfall auf einen
Zeitpunkt zwischen drei und sechs Wochen nach Absendung der
Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder festzulegen. Bei Urabstimmungen über
einen Koalitionsvertrag, kann die Eingangsfrist davon abweichend auf zehn
Werktage festgelegt werden.
(6) Die Kosten des Versendens der Abstimmungsunterlagen trägt der Landesverband.
§ 7 Abstimmungsverfahren
(1) Über mehrere Urabstimmungsinitiativen kann gemeinsam abgestimmt werden.
(2) Steht nur eine Abstimmungsfrage zur Entscheidung, so ist sie positiv
entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet.
(3) Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zur selben Thematik zur
Entscheidung, so ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja/Nein oder
Enthaltung zu entscheiden. (Erhält mehr als eine Alternative eine Mehrheit der
gültigen Stimmen, so gilt die Alternative als angenommen, die die meisten Ja-
Stimmen erhält.) Erhält keine Alternative eine Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, so sind alle Alternativen abgelehnt.
(4) Bei Urwahlen nach § 19 Absatz (neu2 – s.o.) ist über jede Position einzeln
abzustimmen. Zunächst wird der Frauenplatz besetzt. Dabei kann jede/r
Abstimmungsberechtigte die weiblichen Kandidierenden durch Nummerierung in eine
Reihenfolge bringen. Die Zweitpräferenzen der Kandidierenden mit den wenigsten
Erstpräferenzen werden auf die restlichen Kandidierenden verteilt. Der Vorgang
wird so lange wiederholt, bis eine Kandidierende über die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereint. Anschließend wird der offene Platz besetzt.
Dabei kann jede/r Abstimmungsberechtigte alle Kandidierenden durch Nummerierung
in eine Reihenfolge bringen. Es folgt das gleiche Wahlverfahren wie für den
Frauenplatz, wobei zunächst die Zweitpräferenzen der auf dem Frauenplatz
gewählten Kandidatin verteilt werden.
§ 8 Auszählung
(1) Die Urabstimmung ist am 1. - 5. Tag nach dem festgelegten Einsendeschluss
auszuzählen. Die Auszählung ist mitgliederöffentlich.
(2) Bei der Auszählung sind festzustellen:- die Zahl der versandten
Urabstimmungsunterlagen,- die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht
zurückgelaufenen Urabstimmungsbriefe,- die Zahl der abgegebenen
Abstimmungsformulare,- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,-
die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, -Nein-Stimmen
und Enthaltungen.- bei Urwahlen nach § 19 (neu2 –ä s.o.) der Satzung: die auf
die jeweiligen BewerberInnen entfallenen Erstpräferenzen sowie die Verteilung
der weiteren Präferenzen in den weiteren Auszählungsrunden.
(3) Abstimmungsformulare, denen keine gültige, unterschriebene eidesstattliche
Erklärung beigefügt ist, sind ungültig. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
(4) Das Ergebnis der Urabstimmung ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich
zu veröffentlichen.
Die Urabstimmungsunterlagen können zwei Monate nach Veröffentlichung des
Ergebnisses vernichtet werden. Die Auszählung und das Ergebnis sind in
geeigneter Form zu dokumentieren.
Begründung
In §19 Absatz 7 heißt es, dass der Landesverband sich eine Urabstimmungsordnung geben soll. Dem kommen wir hiermit nach. Die Regelungen sind zu großen Teilen aus der Bundesordnung übernommen, allerdings die Fristen auf Brandenburg angepasst.
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