Veranstaltung: | 37. ORDENTLICHE LANDESDELEGIERTENKONFERENZ BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN BRANDENBURG, 16.04.2016, Wittenberge |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 14.03.2016) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.03.2016, 09:56 |
S5: Wertung von Enthaltungen
Antragstext
Alternative A:
§ 9 Abs. 7 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes wird ersetzt durch:
„Soweit diese Satzung nichts anders vorsieht, entscheidet die LDK mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei
der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden.“
Alternative B:
§ 9 Abs. 7 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes wird ersetzt durch:
„Soweit diese Satzung nichts anders vorsieht, entscheidet die LDK mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei eigenständigen Anträgen gelten
Enthaltungen als abgegebene Stimmen, ungültige hingegen nicht. In allen anderen
Fällen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der
Mehrheit nicht berücksichtigt.“
Entsprechend werden in der Satzung im § 10 (Landesparteirat) folgende Änderung
vorgenommen:
§ 10 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes wird ersetzt durch:
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gemäß § 9 Absatz 7 gefasst.“
Entsprechend wird die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz angepasst,
wie folgt:
In § 5 Abs. 2 (Geschäftsordnungsanträge) werden die Worte
„der einfachen Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten“
ersetzt durch
„der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 9 Absatz 7 der Satzung des
Landesverbandes“
Die Geschäftsordnung des Landesparteirats ist entsprechend anzupassen.
Begründung
Bisher lautet § 9 Abs. 7 Satz 2 der Satzung: „Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst.“ Diese Regelung bedeutet zum einen, dass
1.) ein Antrag nur dann angenommen wird, wenn er die Mehrheit der als anwesend registrierten Delegierten erhält und
2.) dabei Enthaltungen die gleiche Wirkung wie Nein-Stimmen haben.
Die neue Fassung greift dabei diese beiden Komplexe und die damit verbundenen Probleme in der Praxis auf:
Zu 1.)
Abstimmungen über Anträge sollen die Meinungsbildung derjenigen widerspiegeln, die am Abstimmungsprozess tatsächlich beteiligt sind. Nehmen weniger Delegierte an einer Abstimmung teil, als tatsächlich angemeldet sind, würde sich nach der bisherigen Regelung das erforderliche Zustimmungsquorum erhöhen (Beispiel: Sind 100 Delegierte angemeldet, dann sind 51 Stimmen für eine Antragsannahme notwendig. Stimmen aber nur 75 Delegierte ab, entsprechen die notwendigen 51 Stimmen plötzlich einem ⅔-Quorum.). Da dieses Phänomen regelmäßig zum Ende einer LDK auftritt, sind damit alle Anträge im hinteren Teil der der Tagesordnung benachteiligt.
Durch die neue Fassung – „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ – wird hier Abhilfe geschaffen (sowohl Alternative A als auch B).
Zu 2.):
Die bisherige Regelung bedeutete darüber hinaus, dass Entscheidungen bei uns mit einfacher Mehrheit fallen, dabei aber Enthaltungen mitgezählt werden. Dies bedeutet, Anträge und Änderungsanträge brauchen mindestens 50 Prozent plus eine Stimme, damit sie angenommen werden.
Das ist unüblich und weicht von der gelebten Praxis in vielen gesellschaftlichen Bereichen sowie auch von der Praxis in Bundes- und Landtag ab, die wir ja in Zweifelsfällen für unsere Geschäftsordnung analog anwenden. Die herrschende Lehre und Praxis ist, mit Ausnahme des Bundesrats, dass Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen zählen, da hier ja gerade keine Stimme abgegeben wird, sondern nach dem Wortlaut sich der Stimme enthalten wird.
Auch in unseren Parteigremien – insbesondere der LDK – wurde in der Vergangenheit immer die Ja- und die Nein-Stimmen als entscheidungsrelevante Stimmen angesehen – entgegen unserer eigenen Satzung. Das drückt sich zum einen im § 9 Absatz 2 unserer LDK-Geschäftsordnung aus, der lautet: „Bei Stimmengleichheit der Ja- und Nein-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.“ Dieser Satz ist eigentlich sinnfrei, wenn Enthaltungen mitgezählt werden.
Zum anderen ist die gelebte Praxis auf unseren LDKen, dass das Präsidium bei offenen Abstimmungen üblicherweise vergleicht, ob die Ja- oder die Nein-Stimmen augenscheinlich überwiegen.
Aus diesen Gründen waren wir im Landesvorstand der Auffassung, dass wir die bisherige Regelung nicht weiter anwenden wollen. Wir haben zwei Modelle ausgearbeitet für die es jeweils gute Argumente gibt und die sich an einer satzungsändernde Vorlage des Bundesvorstandes zur vergangenen Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) in Halle orientieren. Da wir keine stundenlangen Geschäftsordnungsdebatten wollen, möchten wir Euch als Landesvorstand zu Beginn der LDK zwei Alternativen in einem Meinungsbild zur Abstimmung stellen und dann die Alternative mit den meisten Stimmen als Satzungsänderungsantrag bestimmen, der dann eine Zweidrittelmehrheit braucht.
Die Alternativen lauten
A) Enthaltungen werden generell nicht berücksichtigt bei der Ermittlung der Mehrheit.
B) Bei eigenständigen Anträgen werden die Enthaltungen bei der Berechnung der Mehrheit berücksichtigt, bei Änderungsanträgen dagegen nicht.
Für Variante A spricht die größere Verfahrensklarheit – wenn ein Antrag mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommen hat, ist er angenommen. Außerdem wurde diese Variante auf der vergangenen BDK in Halle beschlossen (§ 12 Abs. 4 der Satzung des Bundesverbandes) und wird auch in der Mehrheit der bündnisgrünen Landesverbände praktiziert. Allerdings können dann im seltenen Extremfall Anträge bei wenigen Ja-Stimmen, noch weniger Nein-Stimmen und vielen Enthaltungen beschlossen werden.
Die Überlegung hinter Variante B ist, dass mit der Abstimmung über einen eigenständigen Antrag ein Parteibeschluss zustande kommt und dies die Zustimmung der Mehrheit der Delegierten erfordert; dagegen dienen Abstimmungen über Änderungsanträge oder über Alternativen in einem Antrag der Auswahl zwischen mehreren gleichberechtigten Möglichkeiten, wobei alle Möglichkeiten dieselbe Chance haben und nicht eine durch Hinzurechnen der Enthaltungen bevorzugt wird. Allerdings können dann im Extremfall eigenständige Anträge nicht zustande kommen, obwohl sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben.
Die entsprechenden Regelungen für den Landesparteirat in §10 Abs. 6 und die Geschäftsordnung der LDK sind entsprechend anzupassen.
Kommentare
Smithg613: